Rechtsprechung
BFH, 05.12.2002 - II B 181/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Zweitwohnungssteuer nach Berliner Zweitwohnungsteuergesetz (BlnZwStG) - Nutzung der Wohnung auch zur Ausübung des Anwaltsberufs - Nutzung von Bürofläche, Flur, Bad und Küche auch ...
- Judicialis
BlnZwStG § 2 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zweitwohnungssteuer; Mitbenutzung der Zweitwohnung zu freiberuflichen Zwecken
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 01.08.2001 - II R 71/99
Zweitwohnungssteuer - Mietvertrag - Vermietung
Auszug aus BFH, 05.12.2002 - II B 181/01
Die aufgeworfene Rechtsfrage ist vielmehr durch die Entscheidung des Senats vom 1. August 2001 II R 71/99 (BFH/NV 2002, 232) mitentschieden.Dass die Entscheidung in BFH/NV 2002, 232 einen Steuerpflichtigen betraf, der Hauptmieter der Nebenwohnung war, während der Kläger nach Aktenlage Wohnungseigentümer ist, macht dabei keinen rechtserheblichen Unterschied.
- BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12.99
Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit; …
Auszug aus BFH, 05.12.2002 - II B 181/01
Dies ergibt sich zwar nicht aus der vom FG herangezogenen Rechtsprechung zu den sog. Erwerbszweitwohnungen (z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2000 11 C 12.99, Deutsches Verwaltungsblatt 2000, 1224); denn dabei handelt es sich um Wohnungen, die vom Wohnungsinhaber --wenn auch aus Gründen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung-- vollen Umfangs zu Wohnzwecken genutzt werden.
- VGH Bayern, 05.08.2011 - 4 BV 10.1509
Erhebung der Zweitwohnungssteuer bei zweitwohnungssteuerbefreitem Miteigentümer
Ein solches Missverhältnis liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der steuerpflichtige Zweitwohnungsinhaber noch cirka ein Drittel der Wohnung nutzen kann (BFH vom 1.8.2001 ZKF 2002, 108 ; diese Grundsätze hat der BFH mit Beschluss vom 5.12.2002 Az. II B 181/01 auf die Mitbenutzung einer Zweitwohnung zu freiberuflichen Zwecken übertragen.). - FG Hamburg, 05.02.2020 - 3 K 233/19
Zweitwohnungsteuer für Kanzleiräume (nach hamburgischem Zweitwohnungsteuerrecht)
Diese Rechtsauffassung vertrete der BFH in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2002 (II B 181/01, Juris) nicht nur für Fälle der Untervermietung, sondern ebenfalls bei einer freiberuflichen Nutzung der Räume.Diese Erwägungen gelten für jede Art der anderweitigen (Mitbe-)Nutzung der Zweitwohnung, und damit auch für eine Mitbenutzung zu freiberuflichen Zwecken (BFH, Beschluss vom 5. Dezember 2002, II B 181/01, BFH/NV 2003, 359).
- VGH Bayern, 14.07.2011 - 4 BV 10.1511
Heranziehung des Mitinhabers einer Wohnung zur Zweitwohnungssteuer
Ein solches Missverhältnis liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der steuerpflichtige Zweitwohnungsinhaber noch circa ein Drittel der Wohnung nutzen kann (BFH vom 1.8.2001 ZKF 2002, 108 ; diese Grundsätze hat der BFH mit Beschluss vom 5.12.2002 Az. II B 181/01 auf die Mitbenutzung einer Zweitwohnung zu freiberuflichen Zwecken übertragen.). - VG München, 05.02.2009 - M 10 K 08.3599
Innehaben einer Zweitwohnung; Meldung als Zweitwohnung als Indiz für …
Eine derartige Mischnutzung steht der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer nicht entgegen, solange nicht ein eklatantes Missverhältnis zwischen der eigenen Wohnnutzung und der anderweitigen Nutzung besteht (vgl. BFH, Beschl. v. 5.12.2002, Az. II B 181/01, zitiert nach Juris RdNr. 5). - VG Braunschweig, 27.05.2003 - 5 B 166/03
Gesamtschuldner; Nichtnutzung; Wohngemeinschaft; Zweitwohnungssteuer
Es bestehen daher erhebliche Zweifel, ob die Antragsgegnerin ohne hier fehlende ausdrückliche Regelung (vgl. zu entsprechenden ausdrücklichen Bestimmungen über die Zweitwohnungssteuerpflicht bei der Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen zu unterschiedlichen Zwecken bzw. in unterschiedlichem Unfang die Entscheidungen des BFH v. 5.12.2002 - II B 181/01 - BFH/NV 2003, 359 f sowie v. 1.8.2001 - II R 71/99 - ZKF 2002, 108 f, hier jeweils zit. nach juris) den Antragsteller hinsichtlich der zeitweiligen Mitnutzung der von Frau E. als Hauptwohnsitz genutzten Wohnung als Zweitwohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 3 ZWSt ansehen durfte.